Unzulässige Fragen

Fragen im Vorstellungsgespräch müssen Sie grundsätzlich vollständig und wahrheitsgetreu beantworten – sofern die Fragen zulässig sind.

Für einen Arbeitgeber ist es wichtig, möglichst viele Informationen über Sie als Bewerber oder Bewerberin zu sammeln. Schliesslich muss er be­urteilen können, ob Sie für die freie Stelle die richtige Person sind. Im ­Gegenzug haben Sie als Bewerberin oder Bewerber ein Interesse daran, nicht jedes Detail aus Ihrem Leben offenzulegen. Auch das ist legitim. Es ist daher eine Abwägung der beiden Interessen nötig.

Gemäss Art. 328 b OR sind prinzipiell sämtliche Fragen erlaubt, welche in direktem Zusammenhang mit der Eignung für die offene Stelle stehen. Dazu gehören Fragen nach der Ausbildung, dem beruflichen Werdegang, den beruflichen Zielen oder nach Weiterbildungsplänen. Auch Erkundigungen zu Ihren Beweggründen für den Stellenwechsel sind unproblematisch.

Nicht zulässig sind dagegen Fragen, welche in Ihre Privatsphäre als Bewerber oder Bewerberin eingreifen und/oder in keinem Zusammenhang mit Ihrer Eignung für die Stelle stehen. Werden solche unerlaubten Fragen gestellt, dürfen Sie im Extremfall auch lügen. Nachfolgend meine Erläuterungen zu heiklen Fragen im Bewerberinterview:

 

Sind Sie vorbestraft? 

Beim Bewerbungsgespräch sind Fragen nach Vorstrafen nur zulässig, wenn sie für die entsprechende Stelle von Bedeutung sind. Bewerben Sie sich etwa als Kassier, dürfen Sie nach Vermögensdelikten, als Chauffeur nach Verkehrssünden, als Putzfrau nach Diebstahl gefragt werden. Ist eine Vorstrafe im Zentralstrafregister aber bereits gelöscht, dürfen Sie sie auf jeden Fall verschweigen.

Das Verlangen eines Strafregisterauszugs seitens der Firma kann deshalb problematisch sein, da bei diesem das «Alles oder nichts-Prinzip» gilt: Ein Teilauszug aus dem Strafregister mit den in Bezug auf ein konkretes Arbeitsverhältnis wesentlichen Einträgen ist nicht möglich. Dies führt dazu, dass Sie als Bewerber oder Bewerberin allenfalls Strafen offenlegen müssen, welche keinen Arbeitsplatzbezug aufweisen. Mit Rücksicht auf die Datenschutzgesetzgebung, den Persönlichkeitsschutz und das zu beachtende Prinzip der Verhältnismässigkeit ist ein Registerauszug deshalb nicht flächendeckend von allen Bewerbenden einzuholen, sondern nur von Personen, welche für die Anstellung in die engste Auswahl gelangen, und nur für Stellen, in welchen ein Missbrauchspotenzial besteht oder welche mit der Ausübung hoheitlicher Gewalt verbunden sind.

 

Sind Sie Christ?

Fragen zur Religionszugehörigkeit oder zur politischen Einstellung sind grundsätzlich nicht erlaubt. Solche Fragen darf Ihnen der Arbeitgeber nur stellen, wenn Sie sich bei einem sogenannten Tendenzbetrieb bewerben – einer Firma oder einer Institution, die sich einer bestimmten Geisteshaltung verpflichtet hat, etwa eine politische Partei oder eine Kirche.

 

Sind Sie ledig?

Persönliche Fragen, die in keinem Zusammenhang mit der offenen Stelle stehen, sind in der Regel unzulässig. Dazu gehören Fragen zu Ihrem Zivilstand, Ihrer Wohnsituation sowie Ihrer Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft oder einem Verein.

 

Sind Sie schwanger?

Eine bestehende oder geplante Schwangerschaft ist Privatsache. Danach zu fragen ist für den Arbeitgeber daher grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme besteht, wenn eine Schwangere in einem Job eine körperliche oder gefährliche Tätigkeit (etwa Umgang mit giftigen Stoffen) zu verrichten hat. Bei der Bewerbung um eine solche Stelle ist die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft erlaubt. Ebenfalls zulässig ist die Frage, wenn die vorgesehene ­Arbeit wegen der Schwangerschaft nicht ausgeübt werden kann – etwa als Tänzerin oder Model.

 

Sind Sie gesund?

Fragen zum Ihrem allgemeinen Gesundheitszustand sind prinzipiell nicht erlaubt. Haben Sie aber gesundheitliche Probleme oder Krankheiten, welche sich auf die Arbeit auswirken, müssen Sie das offenlegen. Der potenzielle Chef darf zudem zur Abklärung Ihrer gesundheitlichen Eignung eine vertrauensärztliche Untersuchung veranlassen. In diesem Fall darf der Vertrauensarzt sich aber gegenüber der Firma nur zur Eignung für die Stelle äussern. Weitergehende Auskünfte darf er nicht erteilen und vor allem auch keine Diagnosen nennen.

 

Notlügen sind erlaubt – ausnahmsweise

Was tun als Bewerber oder Bewerberin, wenn Sie mit unangenehmen oder gar unerlaubten Fragen konfrontiert sind? Sollen Sie diese wahrheitsgetreu beantworten und damit riskieren, die Stelle nicht zu bekommen? Die Frage nach dem richtigen Verhalten lässt sich nicht generell beantworten. Ich finde wichtig, dass Sie gut vorbereitet an das Gespräch gehen. Flüchten Sie keinesfalls in lange Erklärungsversuche. Die machen hellhörig und laden zum genaueren Nachfragen ein.

 

Diplomatisches Ausweichen

Experten sind sich darin einig, dass Ihnen kein Nachteil draus erwachsen darf, wenn Sie unzulässige Fragen nicht wahrheitsgetreu beantworten Schliesslich hat der Arbeitgeber durch seine unerlaubte Frage die Lüge provoziert.

 

Statt zu lügen, empfehle ich Ihnen, unzulässigen Fragen diplomatisch ausweichen oder Ihre Antwort sehr allgemein zu halten. Sie könnten auch mit einer Gegenfrage kontern: Sagen Sie, dass Ihnen nicht ganz klar ist, was die ­betreffende Frage mit Ihrer künftigen Aufgabe zu tun hat.

 

Aktive Auskunftspflicht des Arbeitnehmers

Als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin müssen Sie den Arbeitgeber von sich aus über alle relevanten Umstände aufklären, welche Sie für die Arbeitsstelle ungeeignet machen. Dies gilt nur dann nicht, wenn es dem Arbeitgeber zuzumuten ist, selbst zu diesen Informationen zu kommen. Zur Informationspflicht gehört z.B. ein bestehendes Konkurrenz­verbot des früheren Arbeitgebers, wenn mit einer Realvollstreckung zu rechnen ist, Sicherheitsrisiken wie die HIV-Infektion einer Chirurgin oder die Höhenangst eines Bergführers.